Dies wiederum hat auch Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung. Diesen Vorwurf bestritt der Beschuldigte pauschal als Unsinn (pag. 814, Z. 20). Die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ihm nie gesagt, dass sie Schmerzen habe (pag. 815, Z. 64). Einmal an einem Mittwoch sei sie selbst gekommen, weil sie Lust gehabt habe (pag. 815, Z. 84 f.). Was zwischen Mann und Frau in den eigenen vier Wänden passiere, solle auch dort bleiben (pag. 816, Z. 107 ff.). Den Schilderungen des Beschuldigten zum diesem Vorwurf lassen sich kaum relevante Kriterien zur Aussagenwürdigung entnehmen.