Die behaupteten Erinnerungslücken sind vorgeschoben. Aus diesem Grund schliesst sich die Kammer der vorinstanzlichen Auffassung, wonach die Aussagen des Beschuldigten über die Ereignisse vor und nach dem Messereinsatz im Grossen und Ganzen stimmig seien, nicht an. Auch in seinen Aussagen über den Messereinsatz sind zahlreiche Lügensignale und Schutzbehauptungen erkennbar, sodass auf seine Aussagen zum Tattag und zum konkreten Tatablauf ebenfalls nicht abgestellt werden kann. Dies wiederum hat auch Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung.