2172, Z. 4 ff.). Es ist angesichts dieses Aussageverhaltens augenscheinlich, dass der Beschuldigte den Messereinsatz nicht verdrängt hat, sondern Erinnerungslücken vorschiebt, um seine Version aufrechterhalten zu können. Entsprechend wurden im forensisch-psychiatrischen Gutachten keine Hinweise auf einen affektiven Ausnahmezustand zum Tatzeitpunkt festgestellt (pag. 1490). Die behaupteten Erinnerungslücken sind vorgeschoben.