16 er zur Veranschaulichung des Vorgangs selbst einen Messerstoss seinerseits (pag. 1475). Vor der Vorinstanz räumte er ein, dass er auf die Straf- und Zivilklägerin 1 eingestochen habe (pag. 2171, Z. 27), bevor er – getreu seinem selektiven Aussageverhalten – wiederum behauptete, er könne sich an den Messereinsatz nicht erinnern (pag. 2172, Z. 4 ff.).