2172, Z. 4 ff.; pag. 1473). Dennoch machte er teilweise detaillierte Angaben über den Tathergang. Beispielsweise habe er nicht ausgeholt und zugestochen (pag. 792, Z. 155 ff.) und die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ihn während dessen sicherlich nicht zwischen die Beine getreten (pag. 806, Z. 285 und Z. 293 f.). Anlässlich des Explorationsgesprächs für das forensisch-psychiatrische Gutachten demonstrierte