3074, Z. 5 f.). Der vorinstanzlichen Auffassung, wonach der Beschuldigte den konkreten Tathergang verdrängt habe, schliesst sich die Kammer aufgrund seines Aussageverhaltens nicht an. Bei seinen Erstaussagen wenige Stunden nach der Tat machte der Beschuldigte Angaben über den konkreten Messereinsatz – wobei seine Behauptung, er habe das Messer in der Hand gehabt und «ihr Bauch ist gekommen» (pag. 782, Z. 94), nicht mit den erlittenen Verletzungen zu vereinbaren und absolut lebensfremd ist (dazu auch pag. 2163, Z. 17 ff.). Erst später behauptete er selektiv, er erinnere sich nicht mehr daran (pag. 783, Z. 122 ff.; pag. 2172, Z. 4 ff.; pag.