790, Z. 60 ff.; pag. 2171, Z. 26 ff. und Z. 38 ff.; pag. 3073, Z. 43 ff.), wurden von seiner Tochter nicht gestützt. Weder habe die Straf- und Zivilklägerin 1 den Beschuldigten im Vorbeifahren zur Hilfe aufgefordert und ihn so in den Windfang gelockt, noch habe es dort einen lauten Streit gegeben (pag. 727; dazu E. Error! Reference source not found. unten). Diese im Übrigen oberflächlichen Schilderungen des Beschuldigten zielen offenkundig darauf ab, Notwehr bzw. einen Notwehrexzess zu rechtfertigen und der Straf- und Zivilklägerin 1 eine Mitverantwortung für das Vorgefallene zuzuschieben (vgl. pag. 3074, Z. 5 f.).