fen, habe sich bei einem Kebabladen (der sich bei seinem damaligen Domizil befindet; pag. 3081, Z. 7) mit seiner Tochter getroffen und sie seien anschliessend gemeinsam bei der Bushaltestelle in der Nähe der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 hingesessen (pag. 781, Z. 23 ff.). Später behauptete er, er habe mit seiner Tochter beim Spielplatz an der P.___-strasse (pag. 801, Z. 102 ff.) bzw. bei der Bushaltestelle abgemacht gehabt (pag. 2170, Z. 34 ff.; pag. 3081, Z. 26 und Z. 30) und sich vom Bahnhof direkt dorthin begeben; bei sich zuhause will er in dieser, für sich alleine schon widersprüchlichen Version nicht gewesen sein.