15 Angesichts dieser beispielhaft aufgezeigten Lügensignale kann nicht auf die Aussagen des Beschuldigten zur Beziehung und zur Trennung abgestellt werden. Dieselben Lügensignale sind aber auch hinsichtlich des Kerngeschehens betreffend den Vorfall vom 30. Juli 2016 erkennbar. Der Beschuldigte betonte vehement, er habe sich am Tattag zufällig in der näheren Umgebung der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 aufgehalten (z.B. pag. 2170, Z. 45 f.). Gemäss seinen Erstaussagen – wenige Stunden nach dem Vorfall – sei er nach der Arbeit mit dem Zug nach I.________ gefahren, zu sich nach Hause gelau-