Der offenkundige Versuch, die seiner Version entgegenstehenden Aussagen M.'s________ zu diskreditieren, spricht für sich. Gleichermassen bezeichnend sind die Behauptungen des Beschuldigten über eine angebliche neue Beziehung im Tatzeitpunkt, womit offensichtlich unterstrichen werden sollte, dass er über die Trennung von der Straf- und Zivilklägerin 1 hinweg gewesen sein will (pag. 808, Z. 382 f.; pag. 809, Z. 413 ff.; pag. 817, Z. 162 ff.). An der oberinstanzlichen Einvernahme darauf angesprochen, schien der Beschuldigte sich jedoch nicht an die Frau erinnern zu können (pag. 3087, Z. 42; pag. 3088, Z. 1 ff.).