Selbst aus den Aussagen von K.________, der Tochter des Beschuldigten, geht hervor, dass sie zumindest von einem Gespräch zwischen dem Beschuldigen und M.________ über die Trennung und seinen Umgang mit der Straf- und Zivilklägerin 1 Kenntnis hatte (pag. 727; ebenso E. Error! Reference source not found. unten). Daher steht fest, dass M.________ den Beschuldigten auf die Trennung und die Tatsache, dass sich der Beschuldigte damit nicht abfinden konnte, angesprochen hatte. Der offenkundige Versuch, die seiner Version entgegenstehenden Aussagen M.'s________ zu diskreditieren, spricht für sich.