2177, Z. 12 ff.). Nachdem ihm jedoch die Aussagen M.'s________ vorgehalten wurden, denen zufolge der Beschuldigte die Trennung von der Strafund Zivilklägerin 1 nicht habe akzeptieren können, wendete sich seine Einstellung zu M.________ vollständig und er erklärte, dies sei Unsinn; es sei klar, dass M.________ mehr zu ihr halten würde als zu ihm (pag. 2177, Z. 19 f.; vgl. auch pag. 3080, Z. 31). Indessen gibt es keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen M.'s________ zu zweifeln. Selbst aus den Aussagen von K.__