vgl. auch pag. 3086, Z. 28 ff). Die Trennung habe ihn sodann nicht sonderlich getroffen (pag. 2169, Z. 30 f.); entgegenstehende Beweismittel diskreditierte der Beschuldigte. Besonders bezeichnend hierfür sind seine Antworten auf Vorhalte der Aussagen von M.________, dem Leiter der türkischen Schule, in die er und die Straf- und Zivilklägerin 1 ihre Töchter schickten. Zu M.'s________ Person sagte der Beschuldigte vor der Vorinstanz zunächst aus, er habe keine Probleme mit ihm und sie hätten ein gutes Verhältnis (pag. 2177, Z. 12 ff.).