14 7.2.2 Würdigung der Kammer Den Aussagen des Beschuldigten ist eine deutliche Tendenz zu entnehmen, sein eigenes Verhalten zu beschönigen, kritischen Fragen auszuweichen und die Verantwortlichkeit der Straf- und Zivilklägerin 1 aufzuerlegen. Seine Angaben über die Beziehung und die von der Straf- und Zivilklägerin 1 initiierte Trennung sind widersprüchlich und unglaubhaft. Während er anlässlich seiner Erstaussagen einräumte, dass es früher zuhause «immer Probleme gegeben» habe (pag.