Zusammenfassend sind den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zahlreiche Realitätskriterien zu entnehmen und es sind keine Gründe für eine Falschbelastung ersichtlich. Auf ihre Aussagen wird abgestellt. 7.2 Aussageverhalten des Beschuldigten 7.2.1 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz glaubte dem Beschuldigten, dass er sich nicht an das Tatkerngeschehen erinnern könne, und bezeichnete dessen Aussagen betreffend den Zeitraum davor und danach als im Grossen und Ganzen mit den übrigen Erkenntnissen vereinbar. Seine Aussagen zur Beziehung und zur Trennung seien hingegen beschönigend und ausweichend (zum Ganzen Ziff.