Dass sie vor der Vorinstanz auf Frage hingegen aussagte, sie habe auf dem Rücken und er auf ihr gelegen (pag. 2156, Z. 31 f.), ist kein Widerspruch. Bei einer derartigen Vielzahl von einzelnen Tathandlungen kann nicht erwartet werden, dass jeder Vorfall im Detail beschrieben wird, da nicht jeder Vorfall identisch ablief. Das den einzelnen Tathandlungen zugrundeliegende Muster beschrieb die Straf- und Zivilklägerin 1 auf jeden Fall nachvollziehbar und lebensnah. Zusammenfassend sind den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zahlreiche Realitätskriterien zu entnehmen und es sind keine Gründe für eine Falschbelastung ersichtlich.