«Immer» beschreibt im allgemein Sprachgebrauch eine Regelmässigkeit und zeugt vorliegend nicht unbedingt von Übertreibungen. Aus demselben Grund erscheinen die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche zu den praktizierten Stellungen gesucht. Die Straf- und Zivilklägerin 1 erklärte zunächst, sie sei meistens auf ihm gelegen, da er sehr schwer sei, aber nicht immer – manchmal sei es auch umgekehrt gewesen (pag. 768, Z. 270 f.; pag. 768, Z. 274). Dass sie vor der Vorinstanz auf Frage hingegen aussagte, sie habe auf dem Rücken und er auf ihr gelegen (pag. 2156, Z. 31 f.), ist kein Widerspruch.