Es trifft zu, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 Aussagen machte, die als übertrieben interpretiert werden können. So habe der Beschuldigte sie «immer» sexuell belästigt (pag. 762, Z. 25), «jeden Abend» Geschlechtsverkehr gewollt (pag. 762, Z. 37; pag. 765, Z. 129) und es habe jeweils von 22:00 Uhr bis 03:00 Uhr gedauert (pag. 765, Z. 139). Indes bezieht sich der Vorwurf auf eine Vielzahl von einzelnen Tathandlungen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. «Immer» beschreibt im allgemein Sprachgebrauch eine Regelmässigkeit und zeugt vorliegend nicht unbedingt von Übertreibungen.