763, Z. 56 ff.). Die Übergriffe hätten ansonsten immer nachts im gemeinsamen Schlafzimmer stattgefunden (pag. 768, Z. 244). Er habe jeweils auf dem Bett auf sie gewartet, bevor die Kinder eingeschlafen seien (pag. 768, Z. 247 f.). Ihre Ausführungen zu diesem Vorwurf enthalten ebenfalls keine übermässigen Belastungen. Sie betonte trotz mehrmaliger Nachfragen stets, dass der Beschuldigte sie nicht geschlagen, sondern lediglich Sachen zerstört habe (z.B. pag. 763, Z. 48 f.). Es trifft zu, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 Aussagen machte, die als übertrieben interpretiert werden können.