Entgegen der Vorinstanz lassen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 keine Realitätskriterien vermissen. Sie machte einen grossen Teil ihrer Aussagen in freier Erzählung (pag. 762 ff, Z. 41 ff.), beschrieb das übliche Muster der zahlreichen Vorfälle lebensnah und verknüpfte ihre Schilderungen mit inneren Vorgängen und In-