Einerseits wäre in diesem Fall zu erwarten, dass sie anderweitige Vorwürfe erhoben hätte, die keinen Bezug zur für sie offensichtlich mit Scham verbundenen Sexualität aufweisen. Andererseits hätte sie mit allergrösster Wahrscheinlichkeit die erste Gelegenheit zum Erheben der Vorwürfe genutzt, anstatt Andeutungen zu machen und auf diese erst später einzugehen. Ferner wäre es angesichts des damals bereits im Raum stehenden, äusserst schwerwiegenden Vorwurfs des versuchten Mordes auch nicht nötig gewesen, weitere Vorwürfe zu erfinden, um den Beschuldigten zusätzlich zu belasten. Entgegen der Vorinstanz lassen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 keine Realitätskriterien vermissen.