Als die Straf- und Zivilklägerin 1 die entsprechende Aussage im Zusammenhang mit dem Tötungsversuch zu Protokoll gab, war der Vorwurf der Vergewaltigung noch gar nicht Gegenstand des Verfahrens. Es ist für die Kammer nicht einzusehen, weshalb die Straf- und Zivilklägerin 1 den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung erfunden haben sollte. Einerseits wäre in diesem Fall zu erwarten, dass sie anderweitige Vorwürfe erhoben hätte, die keinen Bezug zur für sie offensichtlich mit Scham verbundenen Sexualität aufweisen.