__ für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Straf- und Zivilklägerin 1 hat der Zeugin schon vor dem 30. Juli 2016 bzw. schon vor ihrer Trennung von ungewollten sexuellen Kontakten mit dem Beschuldigten erzählt (vgl. pag. 711, Z. 162, Z. 169, Z. 182 f., Z. 186 und Z. 189; pag. 712, Z. 223). Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die Forderung der Straf- und Zivilklägerin 1 nach der Maximalstrafe für den Beschuldigten irrelevant ist (pag. 729, Z. 41; pag. 735, Z. 336). Als die Straf- und Zivilklägerin 1 die entsprechende Aussage im Zusammenhang mit dem Tötungsversuch zu Protokoll gab, war der Vorwurf der Vergewaltigung noch gar nicht Gegenstand des Verfahrens.