762, Z. 19 f.). Dieses Aussageverhalten widerspiegelt ihre Mühe, über sexuelle Kontakte mit dem Beschuldigten zu sprechen, und steht der vorinstanzlichen Auffassung, wonach sie zielgerichtet ausgesagt habe, entgegen. Es trifft auch nicht zu, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 aufgrund des Vorfalls vom 30. Juli 2016 nachträglich sämtliche sexuellen Kontakte mit dem Beschuldigten als ungewollt und missbräuchlich wahrgenommen haben will. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz sind angesichts der Aussagen von O.________ für die Kammer nicht nachvollziehbar.