zu. Auf die Vorbringen der Verteidigung, wonach entgegen der Vorinstanz in einigen Punkten nicht auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 abzustellen sei, wird in der konkreten Beweiswürdigung eingegangen (E. 8.6.2 unten). Festzuhalten ist an dieser Stelle aber bereits, dass für die Kammer hinsichtlich des Kerngeschehens kein Grund besteht, von den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 abzuweichen. Weiter ist festzuhalten, dass für die Kammer die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zum Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung ebenfalls glaubhaft sind.