Ob die Straf- und Zivilklägerin 1 ein oder zwei Mal von ihrem Auto zum Hauseingang lief, ist nebensächlich. Wie eingangs erwähnt, können über einen Zeitraum von rund 3 Wochen bis zu den Erstaussagen naturgemäss gewisse Erinnerungslücken zu Nebensächlichkeiten auftreten. Dass der Beschuldigte an diesem Tag etwas Langärmliges getragen haben soll, erwähnte sie erstmals an der oberinstanzlichen Einvernahme, mithin mehr als 5 Jahre nach dem Vorfall. Diese Aussage ist nach Ansicht der Kammer als Erklärungsversuch dafür zu sehen, dass