Es trifft zu, dass sich in gewissen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 Widersprüche finden lassen. Zum Beispiel, ob die Straf- und Zivilklägerin 1 sämtliche Einkaufstaschen auf einmal zum Hauseingang getragen hat (pag. 730, Z. 102 ff. vs. pag. 747, Z. 113 ff.) oder ob der Beschuldigte etwas Langärmliges getragen hat (pag. 3048, Z. 12 f. vs. pag. 479). Diese unbedeutenden Abweichungen im Aussageverhalten stellen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen aber nicht infrage. Ob die Straf- und Zivilklägerin 1 ein oder zwei Mal von ihrem Auto zum Hauseingang lief, ist nebensächlich.