Hätte sie den Vorfall zuungunsten des Beschuldigten geschildert, ist anzunehmen, dass die Tatwaffe besonders prominent hervorgehoben worden wäre. Desgleichen sprechen die unverblümt zu Protokoll gegebenen Äusserungen gegenüber dem Beschuldigten im Windfang – unter anderem, dass sie ihn hasse und er weggehen solle (pag. 731, Z. 115 und Z. 121; pag. 748, Z. 124 ff.; pag. 2149, Z. 8; pag. 3048, Z. 3 f.) – gegen prozesstaktisch motiviertes Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin 1. Es trifft zu, dass sich in gewissen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 Widersprüche finden lassen.