Dasselbe gilt in Bezug auf den Vorfall vom 30. Juli 2016. Die Straf- und Zivilklägerin 1 konnte erst rund 3 Wochen später erstmals einvernommen werden, sodass aufgrund des Zeitablaufs, der mehreren Operationen und ihres vorübergehenden Bewusstseinsverlusts gewisse Erinnerungslücken und kleinere Widersprüche erklärbar sind. Trotzdem sind ihre Aussagen über das Kerngeschehen konstant, stimmig und mit originellen Details sowie inneren Vorgängen verknüpft, was typische Realitätskriterien sind. So habe sie nicht auf ihrem gewohnten Parkplatz parkiert, weil sie den Beschuldigten und seine Tochter bemerkt und sich vor einem Aufeinandertreffen gefürchtet habe (pag. 730, Z. 94 ff.;