3050, Z. 4 ff.). Zusammenfassend sind die von der Vorinstanz angeführten Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 hinsichtlich der Vorgeschichte, auf welche die Verteidigung im oberinstanzlichen Parteivortrag verwies (pag. 3090), nicht nachvollziehbar. Für die Kammer sind keine Gründe erkennbar von den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 abzuweichen. Dasselbe gilt in Bezug auf den Vorfall vom 30. Juli 2016.