11 bei einer Bekannten versteckt habe (pag. 735, Z. 358 ff.). Gleiches gilt in Bezug auf ihre Schilderungen über das ungewollte Erscheinen des Beschuldigten nach der Trennung in der näheren Umgebung ihrer Wohnung sowie die Anrufe an ihrem Arbeitsplatz, wobei der Beschuldigte jeweils Drohungen ausgestossen habe (pag. 732, Z. 164 ff.; pag. 753, Z. 312 ff.; pag. 753, Z. 335 ff.; pag. 3049, Z. 40 ff.; pag. 3050, Z. 4 ff.).