Die wenigen, von der Vorinstanz und der Verteidigung angeführten Widersprüche, ändern daran nichts. So korrigierte bzw. präzisierte die Straf- und Zivilklägerin 1 sogleich ihre anfängliche Aussage, wonach der Beschuldigte ihr am Vortag der Tat in Biel mit dem Tod gedroht habe (pag. 731, Z. 154 f.; pag. 732, Z. 164 f.; ebenso pag. 752, Z. 302 f.). Weiter schilderte sie einzelne prägende Momente während der Beziehung lebensnah, detailliert und konstant; beispielsweise, dass sie das Zusammenziehen als überstürzt wahrgenommen habe (pag. 735, Z. 347 f., pag. 3048, Z. 36 ff.); dass sich der Beschuldigte aufgrund einer SMS einer Freundin mit einem Messer selbst verletzt habe (pag.