717, Z. 69 ff.). Weiter geht aus den internen Journaleinträgen der Kantonspolizei Bern (nachfolgend Polizeijournal) hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 sich bereits vor dem Vorfall vom 30. Juli 2016 vor dem Beschuldigten gefürchtet und sich zunächst an die Polizei gewandt hat, bevor sie sich von ihm getrennt hat (pag. 1636). An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zur Beziehung und zur Trennung bestehen für die Kammer keine Zweifel. Sie blieben während des ganzen Verfahrens konstant. Die wenigen, von der Vorinstanz und der Verteidigung angeführten Widersprüche, ändern daran nichts.