Er sei fürsorglich gewesen und habe viel geholfen (pag. 2146, Z. 8 f.). Besonders deutlich differenzierte sie bei Fragen zu häuslicher Gewalt und betonte stets, der Beschuldigte habe sie nie geschlagen, sondern sie nur stark festgehalten (pag. 736, Z. 406; pag. 763, Z. 48 f.; pag. 2146, Z. 19; pag. 3049, Z. 15 f.). Würde die Straf- und Zivilklägerin 1 ihre Erlebnisse mit dem Beschuldigten nachträglich zu dessen Ungunsten verzerren, wie die Vorinstanz es annahm, wären andere Aussagen zu Protokoll gegeben worden. Es überrascht nicht, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 in vielen Punkten von weiteren Beweismitteln gestützt werden. Der Zeuge M.__