Auch wenn ihre Wortwahl vergleichsweise hart ausfiel, sind in ihren Aussagen keine Hinweise auf eine retrospektive Verzerrung ihrer Wahrnehmung zulasten des Beschuldigten zu erkennen. Die Forderung nach der Maximalstrafe erscheint in Anbetracht des unbestritten Erlebten verständlich und damit auch nachvollziehbar. Entsprechend finden sich in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 denn auch keine Hinweise auf übermässige Belastungen. Seit sie über die Beziehung zum Beschuldigten befragt wurde, sagte sie konstant aus. Die Beziehung sei zu Anfang sehr schön gewesen (pag. 2146, Z. 8 f.; pag. 3049, Z. 3 ff.; pag. 3049, Z. 34 f.). Er sei fürsorglich gewesen und habe viel geholfen (pag.