10 Vorfall vom 30. Juli 2016. Sagte sie dem Beschuldigten doch, direkt bevor dieser auf sie einstach, dass sie ihn hasse (pag. 731, Z. 115; pag. 2149, Z. 8). Das Bild der Straf- und Zivilklägerin 1, welches sie vom Beschuldigten hatte, hat sich nach dem Vorfall und während dem anschliessenden Spitalaufenthalt nicht vollständig gewendet. Es hatte zudem keine Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten. Auch wenn ihre Wortwahl vergleichsweise hart ausfiel, sind in ihren Aussagen keine Hinweise auf eine retrospektive Verzerrung ihrer Wahrnehmung zulasten des Beschuldigten zu erkennen.