Würdigung der Kammer Aus Sicht der Kammer sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 lebensnah, detailliert und im Kern konstant. Die wenigen, von der Vorinstanz angeführten Lügensignale hinsichtlich des Zusammenlebens mit dem Beschuldigten und den Zeitraum nach der Trennung sind in Anbetracht des Vorgefallen und der zahlreichen Realitätskriterien nicht von Bedeutung. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der wiederholten Forderung der Straf- und Zivilklägerin 1 nach der Höchststrafe für den Beschuldigten (pag. 729, Z. 41; pag. 735, Z. 336) entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen keine derart grosse Bedeutung zukommt.