VI.5.) verfügt wurde. Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Verschlechterungsverbot gilt aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung