9 Das erstinstanzliche Urteil ist somit in Rechtskraft erwachsen, als das Kontakt- und Rayonverbot gegenüber den Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 abgewiesen wurde (Ziff. V.2.); die Tatwaffe eingezogen wurde (Ziff. VI.2.); die Vernichtung diverser Gegenstände mit Zustimmung des Beschuldigten bzw. der Straf- und Zivilklägerin 1 (Ziff. VI.3 und Ziff. VI.4.) und die Rückgabe diverser Gegenstände an den Beschuldigten (Ziff. VI.5.) verfügt wurde.