VI.6 des erstinstanzlichen Urteils). Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen sind die vorinstanzlichen Verfügungen hinsichtlich des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.6. und VI.7. des erstinstanzlichen Urteils).