1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, den Privatklägerinnen je eine angemessene Genugtuung von nicht unter Fr. 25'000.— zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Juli 2016 zu bezahlen. 2. Die Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen seien dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden. IV. Weiter sei zu verfügen: