a. zur Erstattung von drei Vierteln der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerinnen in erster Instanz an den Kanton und zur Bezahlung der Differenz von Fr. 2'870.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Privatklägerinnen zuhanden von Herrn Rechtsanwalt J.________; b. zur Bezahlung der Interventionskosten der Privatklägerinnen in zweiter Instanz gemäss Honorarnote. III. Zivilansprüche der Privatklägerinnen: