kannt ist oder werden sollte, nicht [sic] auf eine Distanz von weniger als 150m zu nähern und c. sich der Klägerin/Straf- und Zivilklägerin nicht auf mehr [sic] als 150m zu nähern, wobei er sich im Falle einer zufälligen Begegnung mit der Klägerin/Straf- und Zivilklägerin unverzüglich und unaufgefordert zu entfernen hat. 5.4 Anträge der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 Die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 stellten folgende Anträge (pag. 3126 f.):