292 StGB im Unterlassungsfall gerichtlich zu verbieten (Kontakt- und Annäherungsverbot): a. in Zukunft jemals Kontakt mit der Klägerin/Straf- und Zivilklägerin in irgendeiner Form, sei es direkt oder indirekt, namentlich auch telefonisch oder per elektronische Nachrichten wie Mail, WhatsApp, SMS oder andere Nachrichtenmöglichkeiten aufzunehmen oder über Familienangehörige, Freunde oder Bekannte aufnehmen zu lassen, b. sich dem Wohndomizil der Klägerin/Straf- und Zivilklägerin, sofern ihm dieses be-