Die Zivilklage sei zwecks Festsetzung der konkreten Höhe der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Dem Beklagten/Beschuldigten sei unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall gerichtlich zu verbieten (Kontakt- und Annäherungsverbot): a. in Zukunft