3. Der Beklagte/Beschuldigte sei für sämtlichen weiteren, derzeit noch nicht bezifferbaren Schaden (insbesondere Lohnausfall, AHV- und Pensionskassenbeiträge, aber auch Be- handlungs- und Therapiekosten), welcher der Klägerin/Straf- und Zivilklägerin im Zusammenhang mit dem Ereignis am 30.07.2016 erwachsen ist oder in Zukunft erwachsen wird, in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach für voll haftpflichtig zu erklären. Die Zivilklage sei zwecks Festsetzung der konkreten Höhe der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen.