3. Die beschlagnahmten Gegenstände seien zu Handen wem rechtens herauszugeben, insoweit nicht Verzicht erklärt wurde. Dem Beschuldigten seien somit namentlich folgende Gegenstände herauszugeben: a. Natel iPhone 6S b. Fotoapparat Casio c. sämtliche Memory-Cards d. beide USB-Sticks 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei entsprechend den eingereichten und noch einzureichenden Honorarnoten festzusetzen.