4. Dem Freigesprochenen sei für die ausgestandene Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafantritt eine angemessene Entschädigung (Schadenersatz sowie Genugtuung) zu Lasten der Staatskasse auszurichten. 5. Die Zivilforderungen der Privatklägerinnen seien auf den Zivilweg zu verweisen, ohne Ausscheidung von Kosten und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung. II. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen. 2. Das erstellte DNA-Profil sei zu löschen.