b) der Vergewaltigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen August 2014 und Oktober 2015, in I.________, H.___-strasse, zum Nachteil von C.________ 2. Die entstandenen Verfahrenskosten sowohl der ersten wie auch der zweiten Instanz seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Dem Freigesprochenen sei für die Verteidigungskosten sowohl vor der ersten, wie auch vor der zweiten Instanz eine Entschädigung gemäss der seinerzeit eingereichten und für das oberinstanzliche Verfahren noch einzureichenden Honorarnote auszurichten.