Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden die Straf- und Zivilklägerinnen 1-3 in Abwesenheit des Beschuldigten und der Öffentlichkeit sowie in Begleitung jeweils einer Vertrauensperson i.S.v. Art. 152 StPO befragt (pag. 3044 ff.). 5 Ebenso wurde der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 3068 ff.). Bei den Einvernahmen wurden Google Maps-Auszüge des Tatorts verwendet und zu den Akten genommen (pag. 3117 ff.).